AGBs lesen
Allgemeine Geschäftsbedingungen INDEC Enterprise Solutions
(in Folge kurz INDEC genannt)
§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen
Lieferungen und Leistungen an unseren Kunden in allen Vertragsabschnitten.
(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der INDEC erfolgen aufgrund dieser AGB.
Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden erkennt INDEC nicht an.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
(3) Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen Verträgen vereinbart, denen diese AGB
zugrunde gelegt werden. Die Verträge bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebot
(1) Angebote der INDEC sind immer unverbindlich und freibleibend.
(2) INDEC behält sich technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions-, Modell- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation vor. Aus Änderungen, Abweichungen oder Verbesserungen kann der Kunde keine Rechte gegen INDEC herleiten.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz der INDEC.
(2) Allen angegebenen Preisen wird die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Sollten laufende Leistungen geschuldet sein, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.
(3) Unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist ist INDEC berechtigt, regelmäßig fällige Nutzungsgebühren durch schriftliche Mitteilung an den Kunden zu erhöhen.
(4) Fälligkeit tritt zu dem jeweils vereinbarten Fälligkeitsdatum bzw. bei Lieferung ein. Die Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten.
(5) Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann INDEC dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann INDEC die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
(6) Gegen eine Forderung der INDEC kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit INDEC kann der Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
(7) INDEC ist berechtigt, Wechsel oder Schecks abzulehnen.
(8) Leistungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Kundenangaben, Kosten für Sonderleistungen oder Kosten für nicht nachprüfbare Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauch sind vom Kunden zu tragen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Datenträger und sonstiges Zubehör zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert zu berechnen.
§ 4 Zahlungsverzug
(1) Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt, ist INDEC, unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, die Hard- und Software, sowie alle weitere gelieferten Produkte aus dem Auftrag zurückzunehmen und anderweitig darüber zu verfügen.
(2) Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann INDEC Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der EU Zentralbank (EZB), zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig.
(3) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist INDEC berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Er kann die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern.
(4) Sobald der Annahmeverzug eintritt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Leistungen aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum der INDEC. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Exemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden und gilt ebenso für alle Begleitmaterialien. Wurden nur Nutzungsrechte an Software und Design eingeräumt, gilt die vorstehende Regelung für die übergebenen Datenträger entsprechend.
(2) Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verändern, verarbeiten oder in sonstiger Weise an seine Anforderungen anpassen. Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug befindet und die Lizenzbedingungen der INDEC nicht entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit in vollem Umfang an INDEC ab.
(3) Der Kunde weist auf das Eigentum von INDEC hin, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere durch Pfändung zugreifen. INDEC wird dann unverzüglich benachrichtigt. Gerichtliche, außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen solchen Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang.
(4) Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann INDEC die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder gegebenenfalls die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch INDEC bedeutet vorbehaltlich der Geltung anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen keinen Rücktritt vom Vertrag.
(5) Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt dies für INDEC als Hersteller. Jedoch entsteht daraus keine Verpflichtung für INDEC. Wenn das Eigentum oder Miteigentum von INDEC durch Verbindung erlöschen sollte, so gilt bereits mit Vertragsunterzeichnung, dass das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilig (Rechnungswert) auf INDEC übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum von INDEC für diesen Fall unentgeltlich.
(6) Hard- und Software, die für Test- und Vorführzwecke geliefert wurde, bleibt im Eigentum der INDEC. Sie darf vom Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit INDEC genutzt werden. Diese Vereinbarung darf zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes sind alle Teile der Hard- und Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an INDEC zurückzugeben.
(7) Sollten von den zur Verfügung gestellten digitalen Produkte Kopien angefertigt worden sein, so sind diese nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu vernichten. Dies gilt auch, wenn für die digitalen Produkte vertraglich ein begrenztes Nutzungsrecht (Leasing, Miete) eingeräumt wurde.
§ 6 Lieferungen
(1) Mit der Hingabe der Produkte, einschließlich der Begleitmaterialien an den Kunden ist die Lieferung und der Gefahrübergang erfolgt. Bei der Versendung von Hard- und Software geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Sendung an den Transportunternehmer übergeben wurde. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden der INDEC oder wird dieser unmöglich, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden wird eine Versicherung der Hard und Software gegen Transportschäden abgeschlossen.
(2) Termine und Fristen, die von INDEC genannt werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Liefertermine gelten nur insoweit, wie INDEC selber richtig und rechtzeitig beliefert wird. Die Termine und Fristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch INDEC und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte der INDEC um die Zeit, in der der Kunde im Zahlungsverzug ist. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen zulässig, wenn die Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
(3) Der Kunde hat die Pflicht, die Produkte fristgerecht entgegenzunehmen.
(4) Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 9 nicht rechtzeitig nachkommt, so verlängern sich die Leistungs- und Lieferfristen entsprechend. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nachkommen, so ist INDEC zur Kündigung des Vertrages berechtigt. INDEC wird dann von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei. Darüber hinaus hat INDEC das Recht, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
(5) Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die INDEC die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, von INDEC nicht zu vertreten. Dazu gehören Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung, Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten der INDEC eintreten. INDEC ist dann berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann INDEC wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
(6) Erst wenn der Kunde schriftlich mit einer Nachfrist von vier Wochen INDEC zur Leistung aufgefordert hat, gerät dieser in Verzug. Im Falle des Verzuges kann der Kunde einen Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzugs geltend machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch höchstens bis zu 5% des Auftragswertes
(7) Durch nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
§ 7 Gewährleistung
(1) Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in digitalen Produkten nicht völlig ausschließen. Die gelieferte Hard und Software ist frei von herstellungs- und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln.
(2) Die vertragliche Gewährleistung ist auf 12 Monate ab Übergabe beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen INDEC stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(3) Wenn INDEC dem Kunden Produkte Dritter überlässt, so sind die Garantie- Erklärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung. Der Kunde kann dann Ansprüche aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten geltend machen. Eine Gewährleistung oder Haftung, die über den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht, ist ausgeschlossen.
(4) Sobald Mängel an der gelieferten Ware auftreten, teilt dies der Kunde INDEC unverzüglich mit einer Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen sind innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Mängelbilder sind so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Mängel werden von INDEC in angemessener Frist beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die INDEC nicht zu vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden zu tragen.
(6) Wird die gelieferte Ware durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung den Mangel nicht verursacht oder mit verursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.
(7) Eine Haftung der INDEC für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Fehler und Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, unübliche Betriebsbedingungen oder auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel zurückzuführen sind, schließen einen Gewährleistungsanspruch aus.
(8) Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wiederholte Nachbesserungsversuche der INDEC erfolglos bleiben und dem Kunden durch die Übernahme weiterer Programmversionen oder Hardwarekomponenten unzumutbare Nachteile entstehen. Die bis zur Wandlung bezogenen Nutzungen sind INDEC vor Rückerstattung des Erwerbspreises zu zahlen. Insoweit hat INDEC ein Zurückbehaltungsrecht.
(9) Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des Kunden bleiben von den vorgenannten
Regelungen unberührt.
§ 8 Haftung
(1) INDEC wird eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, Verzug, Unmöglichkeit, anfängliches Unvermögen sowie für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften bezüglich vertragswesentlicher Pflichten übernommen. Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbaren Schaden und bis maximal zur Hälfte der vereinbarten Auftragssumme. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden und Datenverluste.
(2) Für eine Datenrekonstruktion haftet INDEC nur, wenn die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig, das heißt täglich, gesichert wurden. Die Rekonstruktion muss mit vertretbarem Aufwand möglich sein. INDEC übernimmt keinerlei Haftung für die Funktion und den Inhalt einer bestehenden Datensicherung.
§ 9 Kundenpflichten
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen über das gelieferte Produkt sowie die vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz während der gesamten Nutzungsdauer und auch nach deren Beendigung vertraulich zu behandeln. Die Informationen sollen keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Die Mitarbeiter des Kunden werden entsprechend verpflichtet.
(2) Das geistige Eigentum, sowie die gelieferten Produkte werden vom Kunden vor einem unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter geschützt. Diese Verpflichtung gilt für den Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden und erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen.
(3) Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung der INDEC erforderlich sind. Sollkonzepte, Organisationskonzepte und Vorschläge sowie Software ist unverzüglich nach der Lieferung oder der Erstellung beim Kunden förmlich abzunehmen. Nutzt der Kunde die ihm übergebenen Produkte oder sind zwei Wochen nach Übergabe der vereinbarten Leistungen, sowie Hard- und Software verstrichen, ohne dass Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme als erfolgt.
§ 10 Abwerbung von Mitarbeitern, Weiterveräußerung
(1) Während oder nach der Vertragsdurchführung verpflichten sich die Vertragspartner gegenseitig, keine jetzigen oder ehemaligen Mitarbeiter selbst oder über Dritte abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen behält sich INDEC vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
(2) Für den Fall der Weiterveräußerung der erworbenen Produkte verpflichtet sich der Kunde, INDEC den Namen und die vollständige Adresse des Erwerbers schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Datenschutz
Werden im Rahmen der Tätigkeiten von INDEC personenbezogene Daten verarbeitet, so wird INDEC geltendes Datenschutzrecht beachten. Darüber hinaus werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen oder mit dem Kunden vereinbart, um den notwendigen Datenschutz zu gewährleisten.
§ 12 Schutzrechte der INDEC
(1) Vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise der INDEC auf den Produkten werden vom Kunden nicht beseitigt. Sie sind auch in erstellte Kopien aufzunehmen.
(2) INDEC ist und bleibt Inhaber aller Rechte an den Produkten, die dem Kunden übergeben wurden. Dies gilt auch für Teile der Produkte oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter Produkte einschließlich der dazugehörigen Materialien. Auch wenn der Kunde die Produkte im vertraglich zulässigen Rahmen ändert und mit eigenen Produkten oder Produkte eines Dritten verbindet, bleibt INDEC Inhaber aller Rechte. Entsprechendes gilt für die erworbene Hardware.
(3) Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an Produkten der INDEC behauptet, so ist INDEC berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Änderungen beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Kunde verpflichtet sich, INDEC unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz und Urheberrechten geltend gemacht wird.
(4) Die Produkte der INDEC dürfen nur zu eigenen Zwecken des Kunden eingesetzt werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Der Einsatz eines Produktes (Software) auf mehreren Rechnern ist im Vertrag besonders zu genehmigen.
(5) Von gelieferten digitalen Produkten und Teilen des Produktes darf der Kunde Kopien zu Sicherungszwecken erstellen. Von Begleitmaterialien dürfen Kopien nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der INDEC erstellt werden.
(6) Gegenüber der INDEC haftet der Kunde für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben.
§ 13 Abtretung von Rechten
(1) Nur mit vorheriger Zustimmung der INDEC kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten.
(2) INDEC ist berechtigt, die ihm aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Er kann sämtliche Pflichten durch Dritte im Rahmen des Auftragsverhältnisses erfüllen lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte Leistung als Leistung der INDEC an.
(3) Ein Wechsel des Vertragspartners seitens der INDEC ist zulässig. Wurden die Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Wechsels des Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.
§ 14 Vertragslaufzeit, Kündigung
(1) Der Kunde kann nur die Kündigung oder den Rücktritt erklären, wenn seitens der INDEC eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs- und Leistungspflicht überschritten wurde. Ferner muss für die Kündigung oder den Rücktritt eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen sein.
(2) Wurde im Vertrag keine ausdrückliche Kündigungsfrist vereinbart, so gilt eine Frist zur Kündigung von drei Monaten zum Quartalsende.
§ 14a Vertragslaufzeit, Kündigung, Partnerschaft - IES-Server
(1) Der IES-Server wird dem Kunden kostenfrei zur Verfügung gestellt, lediglich die Pauschale für die Installation wird in Rechnung gestellt.
(2) Die Mindestvertragslaufzeit und Bindefrist des IES-Server beträgt 36 Monate. In Absprache mit dem Kunden kann die Laufzeit auf 48 Monate ausgedehnt werden wenn hierfür entsprechende Gründe vorliegen.
(3) Die Laufzeit/Bindung beinhaltet auch die Internetanbindung, sodass sich die Vertragslaufzeit durch Leitungsanpassungen ebenfalls verschieben kann. Danach kann der Vertrag monatlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden.
(4) Der Vertrag wird um weitere 36 Monate verlängert wenn der IES-Server ausgetauscht wird oder die Hardware des IES komplett aktualisiert wird (z.B. CPU, Hauptspeicher, Mainboard, Festplatten).
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist der Firmensitz von INDEC.
(2) Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Baden (Sitz der INDEC) als vereinbart.
§ 16 Anwendbares Recht
(1) Der Export von Waren der INDEC in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung der INDEC.
(2) Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abgedungen. Für die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und INDEC gilt ansonsten Österreichisches Recht.
§ 17 Allgemeine Vertragsbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und hat anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.
INDEC Enterprise Solutions
Herbert Hrabal
2512 Oeynhausen
Triester Straße 41b
T. 02252 49031
F. 02252 49031 33
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Diese AGB ersetzen alle vorangegangenen AGBs, gültig ab 01.06.2011
Medieninhaber:
INDEC, Ing. Herbert Hrabal
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